Seniorenwegweiser Breisgau-Hochschwarzwald

91 6. Finanzen 4. Pflegezeit und Familienpflegezeit Die meisten pflegenden Angehörigen brauchen in der Phase, in der sie Familie, Pflege und Beruf vereinbaren müssen, vor allem mehr zeitliche Flexibilität. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf berücksichtigt die Individualität jeder Pflegesituation. a) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, haben Sie das Recht, bis zu zehn Tage von der Arbeit fernzubleiben, um die erforderliche Pflege zu organisieren. Der Anspruch besteht unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten eines Arbeitgebers. Für den Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zahlt die Pflegekasse auf Antrag eine Entgeltersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld) in Höhe von etwa 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. b) Pflegezeit Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von ihrer Arbeitsstelle für längstens sechs Monate, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Dabei kann zwischen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung gewählt werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht bei Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. Für die Zeit der unbezahlten Freistellung können pflegende Angehörige ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bekommen. Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Referat 504 50964 Köln Tel. (0221) 3673-0 familienpflegezeit@bafza.bund.de www.bafza.de c) Familienpflegezeit Sind nahe Angehörige länger pflegebedürftig, haben Sie einen Anspruch darauf, bis zu 24 Monate Ihre Arbeit auf bis zu 15 Stunden proWoche zu reduzieren, um diese in häuslicher Umgebung zu pflegen. Der Rechtsanspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Beschäftigte, die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, haben – wie bei der sechsmonatigen Pflegezeit – einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Adresse siehe oben) beantragt werden. Information Ausführliche Informationen zu den Themen Pflegezeit und Familienpflegezeit erhalten Sie auch auf der Internetseite: www.wege-zur-pflege.de

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