Seniorenwegweiser Breisgau-Hochschwarzwald

90 6. Finanzen 3. Leistungen für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Soziale Absicherung Pflegepersonen sind nicht nur Familienangehörige, sondern auch Nachbarn, Freunde oder andere Personen, die nicht erwerbsmäßig pflegen. Für Pflegepersonen, die Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 bis 5 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche, zu Hause pflegen, zahlt die Pflegekasse die Beiträge zur Rentenversicherung. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang die Pflege durch Pflegepersonen erbracht wird und in welchen Pflegegrad die pflegebedürftige Person eingestuft ist. Gestaffelt nach Pflegebedürftigkeit steigen die Rentenbeiträge. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson nicht mehr als dreißig Stunden anderweitig tätig ist. Zusätzlich genießen Pflegepersonen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unfallversicherungsschutz umfasst alle Bereiche, die für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden. Zudem sind die Hilfen bei der Haushaltsführung in den Unfallversicherungsschutz mit einbezogen. Hat die Pflegeperson ihre Beschäftigung wegen der Pflegetätigkeit unterbrochen oder ganz aufgegeben, zahlt die Pflegekasse für die Dauer der Pflege auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Pflegekurse Um eine bedarfsgerechte Pflege zu ermöglichen, übernimmt die Pflegekasse Kosten von anerkannten Pflegekursen für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. Die Kurse werden von den Pflegekassen selbst oder von anderen geeigneten Einrichtungen, wie z.B. ambulanten Diensten, den Wohlfahrtsverbänden oder den Volkshochschulen durchgeführt.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc1MTQ=