Seniorenwegweiser Breisgau-Hochschwarzwald

35 2. Beratung & Information ter Wille“. Will ein Partner das gemeinschaftliche Testament ändern, geht das nur in Abstimmung mit dem anderen Partner. Widerspricht der andere einer Änderung, bleibt nur die Möglichkeit, den Widerruf notariell zu beurkunden und dem anderen Partner durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Mit diesemSchritt wird das gemeinsam errichtete Testament unwirksam. Eine alleinige heimliche Änderung ist nicht möglich. Beim gemeinschaftlichen Testament ist der überlebende Partner nach dem Tod des Erstversterbenden an das Testament gebunden, soweit es wechselbezügliche Verfügungen enthält. Eine neue, abweichende letztwillige Verfügung ist unwirksam. Diese Bindung des Überlebenden kann durch einen Änderungsvorbehalt aufgehoben werden. Der Änderungsvorbehalt beinhaltet, dass der überlebende Ehepartner die Schlusserbfolge u.a. nach seinem Belieben oder nach vorgeschriebenen Regeln abändern darf. Der Erbvertrag Streben andere Personen (z.B. Geschwister) eine ähnliche Wirkung wie bei einem gemeinschaftlichen Testament an, besteht die Möglichkeit, einen notariellen Erbvertrag zu schließen. Der Erbvertrag muss im Beisein aller Vertragsparteien notariell beurkundet werden und kann nur persönlich vom Erblasser – und nicht von einem Vertreter oder Betreuer – geschlossen werden. Anschließend wird der Vertrag vom Notariat für die Vertragsparteien verwahrt. Der entscheidende Unterschied zum Testament ist die Bindungswirkung: Ein Testament kann jederzeit spontan und einseitig verändert werden, während der Erbvertrag eine stärkere Bindungswirkung hat. Änderungen an einem Erbvertrag – wie bei jedem anderen Vertrag auch – sind nur möglich, wenn beide Vertragsparteien zustimmen. Sinnvoll kann ein Erbvertrag für unverheiratete Paare sein, da diese kein gemeinschaftliches Testament erstellen können. Ein Erbvertrag eignet sich auch als Absicherung für eine Pflegeperson, die im Vorgriff auf ein späteres Erbe den Erblasser betreut. Denn im Gegensatz zum Testament kann der Erblasser in einem Erbvertrag mit seinemVertragspartner eine Gegenleistung festlegen, z.B. seine Pflege. Da der Erbvertrag nicht einseitig änderbar ist, kann die Pflegeperson darauf vertrauen, tatsächlich Erbe zu werden. Information Anwaltliche Beratung Bei der Errichtung eines Testamentes oder der Gestaltung eines Erbvertrages sollte auf jeden Fall sachkundige anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die hierbei anfallenden Kosten sind immer sinnvoll investiert, da auf diese Weise kostenträchtige und unerfreuliche Erbstreitigkeiten vermieden werden. Rechtssicherheit zahlt sich aus!

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