Seniorenwegweiser Breisgau-Hochschwarzwald

34 2. Beratung & Information 2.10 Erbrecht und Testament An die letzten Dinge möchten viele zu Lebzeiten noch nicht denken – mit fatalen Konsequenzen: Nicht nur bei einem plötzlichen Tod stehen die Hinterbliebenen häufig vor dem Rätsel, was mit dem Erbe zu geschehen hat. Frühzeitige Regelungen können Verwirrungen und Streitigkeiten verhindern, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Obwohl das Erbrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, für den Laien kompliziert erscheint, gibt es ein paar einfache Grundsätze. So erben Kinder und Ehepartner immer, denn sie haben Pflichtteilsansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesem Pflichten nachkommen. Eine häufig gestellte Frage: Wie hat ein Testament auszusehen, damit es Gültigkeit erlangt? Zunächst gibt es das privatschriftliche oder handschriftliche Testament. Es muss tatsächlich vom Erblasser persönlich und komplett handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein. Der Wille muss klar und unmissverständlich ausgedrückt werden. Wichtig sind die Nennung der Erben und die Verteilung des Erbes. Auch Ort und Datum des Verfassens sollten enthalten sein, für die Gültigkeit ist dies aber nicht zwingend notwendig. Damit könnten bei Vorliegen mehrerer Testamente aber Missverständnisse vermieden werden. Laut Stiftung Warentest sind über 90 Prozent aller handschriftlichen Testamente fehlerhaft. Zahlreiche Irrtümer im Erbrecht sind Ursache für die fehlerhaften Testamente. Das Ehegattentestament Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinsames Testament errichten. Soll das Testament handschriftlich verfasst werden, muss einer der Partner den Text handschriftlich abfassen und unterschreiben. Der andere setzt nur seine Unterschrift darunter. Empfehlenswert ist ein Zusatz wie: „Dies ist auch mein letz-

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