Seniorenwegweiser Breisgau-Hochschwarzwald

87 6. Finanzen Pflegehilfsmittel Kosten für zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Betteinlagen) werden bis zur Höhe von 40 Euro monatlich von der Pflegekasse übernommen. Technische Hilfsmittel, wie z.B. Pflegebetten oder Pflegerollstühle, werden vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt. Für die Anschaffung technischer Hilfsmittel ist eine Zuzahlung von 10 Prozent, maximal jedoch 25 Euro zu leisten. Kosten für ärztlich verordnete Rollstühle oder Gehhilfen werden von den Krankenkassen getragen. Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung Pflege zu Hause erfordert häufig eine Anpassung der Wohnung an die neue Situation. Zum Beispiel können breitere Türen für das Durchkommen mit dem Rollstuhl notwendig werden. Oft ist auch die Badewanne für Menschen mit Bewegungseinschränkungen nicht mehr zu nutzen, sodass der Einbau einer behindertengerechten Dusche erforderlich wird. Für diese sogenannten „Verbesserungen des Wohnumfeldes“ gewährt die Pflegekasse – auf Antrag – einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung (z.B. in einer Wohngruppe) können bis zu 4.000 Euro je Person gewährt werden, insgesamt jedoch maximal 16.000 Euro. Voraussetzung für den Erhalt des Zuschusses ist, dass die Einstufung in einen Pflegegrad (PG 1 bis 5) vorliegt. Zudem muss der Umbau die Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 in ambulant betreuten Wohngruppen können einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von monatlich 214 Euro erhalten. Voraussetzung für den Erhalt des Zuschlags ist unter anderem, dass mindestens drei und höchstens zwölf Personen zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung in der Wohngruppe zusammenleben und von den Personen mindestens drei pflegebedürftig sind. Außerdemmuss in der Wohngruppe eine Person tätig sein, die organisatorische, verwaltende, betreuende, das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten verrichtet oder hauswirtschaftliche Unterstützung leistet. Es können auch mehrere verschiedene Hilfeleistungen durch unterschiedliche Personen finanziert werden. Anspruch auf den Zuschlag hat jede in der Wohngruppe lebende pflegebedürftige Person. Für die Gründung einer ambulant betreutenWohngruppe sieht die Pflegeversicherung eine Anschubfinanzierung vor. Der Höchstbetrag beträgt 2.500 Euro pro pflegebedürftiger Person, maximal jedoch 10.000 Euro pro Wohngruppe. Verhinderungspflege Fällt die private Pflegeperson vorübergehend aus, z.B. weil sie verreist oder krank ist, können Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige ➝

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc1MTQ=