Seniorenwegweiser Breisgau-Hochschwarzwald

69 4. Hilfe, Pflege & Betreuung Der Begriff „Kurzzeitpflege“ steht für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung. Das Angebot der Kurzzeitpflege wird z.B. in Anspruch genommen, wenn die Pflegeperson in Urlaub fährt, selbst erkrankt oder die Pflege zu Hause noch nicht möglich oder nur vorübergehend erforderlich ist. Pflegebedürftige, die mindestens den Pflegegrad zwei 4.8 Kurzzeitpflege haben, erhalten für die Kurzzeitpflege Leistungen der Pflegeversicherung. Informationen hierzu finden Sie auf Seite 88. Kurzzeitpflegeplätze werden von fast allen stationären Pflegeeinrichtungen im Landkreis angeboten. Informationen über die vorhandenen Plätze finden Sie in der Auflistung der stationären Pflegeeinrichtungen ab Seite 72. Information Wenn Personen – mit oder ohne Pflegegrad - direkt nach einer Behandlung im Krankenhaus weiteren Unterstützungsbedarf haben, ist es möglich, dass sie für maximal 10 Tage in diesem Krankenhaus weiter versorgt werden. Dies gilt pro Krankenhausbehandlung. Übergangspflege wird von der Krankenkasse nur übernommen, wenn die Pflege zu Hause, eine Kurzzeitpflege oder eine medizinische Rehabilitation nicht oder nur mit großem Aufwand möglich sind. Für die Übergangspflege im Krankenhaus müssen Versicherte pro Tag 10 Euro zuzahlen. Die Zuzahlung ist auf 28 Tage im Jahr begrenzt. Übergangspflege im Krankenhaus © Monkey Business | stock.adobe.com

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